Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung in der Arbeitswelt. Das heißt Benachteiligungen, etwa bei der Neuaufnahme von Mitarbeiter*innen, aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung sind verboten.
Vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes sind neuerdings auch Benachteiligungen in Zusammenhang mit Elternkarenz, Elternteilzeit, Papamonat oder sonstigen Betreuungsverpflichtungen umfasst. Um Diskriminierungen entgegenzuwirken, ist die innerbetriebliche Interessensvertretung von zentraler Bedeutung. Betriebsrätinnen und Betriebsräte müssen auf unmittelbare und mittelbare Diskriminierung achten und Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern.